Wir über uns |
HOPE e.V. ist eine gemeinnützige intern. Hilfsorganisation, die verlassene und in Not und Armut lebende Kinder – in Entwicklungsländern – unterstützt.
Als unabhängiger, hauptsächlich von Spenden getragener Verein versteht sich HOPE als Botschafter der Kinder, denen die elementaren menschlichen Grundbedürf
nisse noch immer versagt sind.
Unser Ziel
Das Ziel unserer Arbeit ist, die Hilfe, der Schutz und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere als Überlebenshilfe für Not leidende Kinder und deren Familien – wo immer möglich – als Hilfe zur Selbsthilfe. Wobei wir besonders darauf achten, Not nachhaltig zu lindern.
Unser Programm
Unser Programm beinhaltet die Vermittlung von Patenschaften sowie die Durchführung von Hilfsprojekten, derzeit in Uganda. Die Projektdurchführung liegt in den Händen der HOPE Projektpartner (vor Ort registrierte Organisationen).
Unsere Schwesterorganisationen
Mit den HOPE Schwesterorganisationen, Dutch HOPE International (DHI) in den Niederlanden und Swiss HOPE International (SHI) in der Schweiz, besteht eine enge Zusammenarbeit.
HOPE ist seit 1988
– gemeinnützig anerkannt
– Mitglied beim „PARITÄT-ischen Wohlfahrtsverband“.
VR 160094 – 21255 Tostedt.
Der Paritätische Nieders. e.V. bestätigt HOPE: „Der Umfang Ihres Engagements, dass komplett auf ehrenamtlichen „Füßen“ steht, ist vorbildlich.“ (11.12.07)
Hope Charta |
Die HOPE Charta legt die Grundsätze unserer Arbeit fest.
Die uns zur Verfügung gestellten Mittel setzen wir so effizient wie möglich zum Wohle hilfsbedürftiger Personen in Entwicklungsländern, wo immer möglich – als Hilfe zur Selbsthilfe, ein.
Wie wollen Vertrauen zu den Personen und Institutionen aufbauen, mit denen wir und die mit uns in Kontakt treten; deshalb verpflichten wir uns zu einer offenen Informationspolitik, die auch Probleme und Fehler nicht verschweigt.
Unsere Mitarbeiter haben bei uns einen hohen Stellenwert. Ihre Motivation, Qualifikation und Einsatzbereitschaft sind bedeutende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit unserer Organisation.
Mit unseren „Leitlinien für die Arbeit in Projektländern“ wollen wir eine gute und leistungsfähige Projektarbeit gewährleisten.
Hope Leitlinien |
Die HOPE Leitlinien legen die Grundsätze für die Arbeit in Projektländern fest. Wir wollen damit die Voraussetzung einer guten und leistungsfähigen Projektarbeit gewährleisten.
• Die Organisation soll nur auf Anfrage den Ärmsten der Armen helfen, sich selbst zu helfen bei der Lösung ihrer Entwicklungsprobleme.
• Jede Unterstützung für die Betroffenen soll grundsätzlich nur in enger Zusammenarbeit mit/durch einen Projektpartner vor Ort erfolgen.
• Die Betroffenen müssen bei der Problemlösungsplanung und -durchführung partner-
schaftlich mitwirken.
• Jede Unterstützung muss zeitlich befristet sein, d.h. sie muss zu einem absehbaren Zeitpunkt entfallen können. Schon mit Beginn der Unterstützung muss die Eigenfinanzierungskraft des Partners, über den Zeitraum der Förderung hinaus, gezielt durchdacht und gefördert werden.
• Eingesetzte Technologie muss den derzeitigen sowie den absehbar zukünftigen Fähigkeiten und Möglichkeiten der Betroffenen zur Nutzung und Wartung dieser Technologie angepasst sein.
• Um Doppelunterstützung zu vermeiden und die Mittel so rationell wie möglich einzusetzen, stimmt sich die Organisation mit anderen vor Ort tätigen Trägern ab.
• Würde, Werte und Kultur der Menschen müssen bei Hilfeleistungen respektiert und wenn möglich gefördert werden.
• Alle Verwaltungskosten sowie die Projekt-Betreuungskosten müssen so niedrig wie möglich gehalten werden.
Satzung der Hilfsorganisation HOPE |
Vereinssatzung
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
1. Der Verein führt den Namen “ HOPE “ e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in 21255 Tostedt eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in Sassenholz.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
1. Zweck des Vereins ist, die humanitäre Hilfe -auf christlicher Basis- für in Not geratene Menschen in der „Dritten Welt“, ohne Rücksicht auf deren religiöse, politische und weltanschauliche Gebundenheit, wobei die Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund steht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch persönliche und wirtschaftliche Hilfeleistung, auf dem Gebiet der Gesundheit, Landwirtschaft und Schulbildung, für bedürftige Personen in der „Dritten Welt“. Der Verein veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen durch.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.
2. Über Aufnahme von Vereinsmitgliedern bzw. über die Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Mitgliedschaftsantrages zu nennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch freiwilligen Austritt; der mittels Einschreibebrief an den Vorstand nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden kann;
b.) durch Ausschluß; c.) durch Tod.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a.) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist;
b.) wenn es den Verein allgemein, oder dessen Ansehen schädigt, oder Unfrieden im Verein stiftet; aus diesen Gründen kann auch die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.
6. Über Ausschluß eines Mitgliedes bzw. über Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung seines Ausschlusses Einspruch einlegen. Dieser ist durch Einschreibebrief, dessen Poststempel für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs maßgebend ist, an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, nach Anhörung des Mitglieds, mit einfacher Mehrheit. Dieser Beschluß ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Ab Eröffnung des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.
§ 4 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 ORGANE
1. Organe des Vereins sind: a.) der Vorstand b.) die Mitgliederversammlung
§ 6 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus
a.) dem Vorsitzenden b.) dessen Stellvertreter (2.Vorsitzender) c.) dem Kassenwart
d.) zwei weitere Vorstandsmitgliedern, die hinzu gewählt werden können.
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Vereins – Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung oder durch Zuruf gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf – in der Regel alle 3 Monate – statt. Sie werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.
§ 7 VERTRETUNG; GESCHÄFTSFÜHRUNG UND GESCHÄFTSJAHR
1.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter (2.Vorsitzender), die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
2. Die laufende Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand des Vereins schriftlich beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie muß mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für eine Satzungsänderung bzw. Satzungsergänzung ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw.-ergänzungen können nur gefaßt werden, wenn der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit, der i.d. Mitgliederversamm- lung anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere: a.) die Entlastung des Vorstandes; b.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes; c.) über Anträge des Vorstandes; d.) über Anträge von Vereinsmitgliedern, die mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingegangen sein müssen; e.) über Satzungsänderungen, Satzungsergänzungen; f.) über Auflösung des Vereins; g.) Wahl des Vorstandes; h.) Wahl zweier Revisoren; i.) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
5. In der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Insbesondere ist in der Niederschrift aufzunehmen, der genaue Wortlaut von Beschlüssen und alles für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist.
§ 9 AUFLÖSUNG
1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband“, Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Heeslingen-Sassenholz, den 12.11.1994
Verwaltungsausgaben |
Apropos… Verwaltungsausgaben
Was kommt von meiner Spende wirklich an?
Keine Geldspende kommt zu 100 Prozent an ihr Spendenziel, da Hilfsprojekte geplant, durchgeführt und ausgewertet werden müssen. Nur eine kompetente und ordnungsgemäße Umsetzung eines Hilfsprojektes führt dazu, dass Hilfe auch die Bedürftigen erreicht und damit ihre Lebensumstände verbessert werden können.
Verwaltung
Für die Planung, Durchführung, Finanzierung und Kontrolle von Hilfsprojekten ist ein entsprechender Werbe- und Verwaltungsaufwand nötig.
Was sind Werbe- und Verwaltungsausgaben?
Unter Werbeausgaben versteht man alle Ausgaben, die der Mittelbeschaffung dienen. Darunter fallen die Personal- und Sachausgaben für die Erarbeitung, Herstellung und den Versand von Werbematerial, sowie Veranstaltungen und Aktionen, aber auch Abholung und Lagerung von Sachspenden.
Personal- und Sachausgaben für Personalverwaltung und Buchführung, Spenderverwaltung, Rechnungswesen, Kommunikation und Repräsentation, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung sowie Projektnebenkosten, die bei der Auswahl, Betreuung und Kontrolle eines Hilfsprojekts anfallen sind Verwaltungsausgaben.
Wie hoch sind diese Ausgaben bei HOPE?
Die Grenze der Vertretbarkeit des Anteils der Werbe- und Verwaltungsausgaben an den Gesamtausgaben liegt laut DZI (Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen) bei 35%,
mit folgende Abstufungen:
– 0-10 Prozent (niedrig)
– 10-20 Prozent (angemessen)
– 20-35 Prozent (vertretbar)
Bei HOPE liegen diese Ausgaben zwischen 7 und 9 Prozent im Jahr – das ist die Abstufung „niedrig“.
Zweckgebundene (Projektgebundene) Spenden
Dies sind Spenden für bestimmte Projekte. So unter anderem für das HOPE Fahrradpatenschaftsprojekt. Diese Spenden, die bedürftigen Familien in Uganda zu Gute kommen sollen, werden keinem anderen Zweck zugeführt. Wenn eine Spende nicht entsprechend seinem Zweck eingesetzt werden kann, wird der Spender darüber informiert.
Freie Spenden
Dies sind Spenden an HOPE ohne ausdrücklichen Wunsch seitens des Spenders. In diesem Fall steht es HOPE frei, selbst zu entscheiden wo diese Spenden zum Einsatz kommen.
Ehrenamtliche und hauptamtliche HOPE-Mitarbeiter
HOPE beschäftigt eine hauptamtliche Mitarbeiterin, auf 400 Euro-Basis. Ehrenamtlich tätige HOPE-Mitarbeiter erhalten keine Vergütung, es können ihnen jedoch die notwendigen Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen in Ausführung ihrer Aufgabe entstehen.
Alle ehrenamtlichen HOPE-Mitarbeiter haben, entsprechend ihres Aufgabengebietes, eine qualifizierte Ausbildung.
Leider verhindert die Zweckgebundenheit von Spenden viele notwendige und sinnvolle Hilfsmaßnahmen. HOPE ist sich bewusst, dass viele Spenderinnen und Spender gerne gezielt ein Projekt unterstützen möchten. Dennoch benötigt eine Hilfsorganisation auch freie Mittel, z.B. um dort Spenden einzusetzen, wo es aus fachlicher Sicht nötig ist, oder um neue Projekte in Angriff zu nehmen.
Wir bitten Sie deshalb, HOPE auch mit einer „freien“ Spende zu unterstützen.